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Dr. Thomes Beelitz (GOS)
Anja Behrens (GPP)
Marianne Bevier (KSA)
Dr. Joachim Schlör (PPS)
Annemarie Pultke (T)
Fragen zum Verfahren beantwortet der Vorsitzende der Standeskommission (Kontaktaufnahme bitte per Mail-Formular).
1. Die DGfP verpflichtet ihre Mitglieder in ihrer pastoralpsychologischen Arbeit auf die Einhaltung ethischer Grundsätze, vor allem
- zum Beachten der Grenzen der eigenen Kompetenz und Qualifikation,
- zum Verzicht auf Indoktrination,
- zum Beachten der durch den Beruf entstehenden Abhängigkeit von Klientinnen und Klienten in Gruppen oder in der Arbeit mit einzelnen Personen z.B. im finanziellen Bereich,
- zum Respektieren der persönlichen Integrität der Person,
- zur uneingeschränkten Abstinenz im sexuellen Bereich gegenüber Klientinnen und Klienten,
- zur Einhaltung der Schweigepflicht.
2. Im Fall von Beschwerden Betroffener führt die DGfP ein eigenes Verfahren durch.
Beschwerden sind an die/den erste/n Vorsitzende/n zu richten.
(Stand 03.05.2019)
Die Mitgliederversammlung (MV) der DGfP geht davon aus, dass alle Mitglieder mit den Grundsätzen eines ethisch angemessenen Verhaltens in Seelsorge, Therapie, Beratung und Supervision vertraut sind und sich dazu bekennen. Sie arbeitet auf der Basis dieses Verständnisses und sieht die Verantwortung zur Einhaltung der ethischen Richtlinien ausschließlich bei den Mitgliedern der DGfP. Für die Arbeitsweise der nach der Satzung der DGfP in deren §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 3, 8 und 9 Abs.2 mit der Durchsetzung der Einhaltung der ethischen Richtlinien beauftragten Standeskommission (StK) beschließt die MV folgende Geschäftsordnung.
(1) Die StK ist ein Organ der “Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie – Fachverband für Seelsorge, Beratung und Supervision (DGfP) e.V.” Die Grundlagen ihrer Tätigkeit ergeben sich aus den Bestimmungen in §§ 3 Abs. 5c, 4 Abs. 3, 8 und 9 Abs.2 der Satzung der DGfP.
(2) Die StK setzt sich aus je einem Mitglied der fünf Sektionen der DGfP zusammen. Dabei sollten die Proportionen zwischen den Geschlechtern beachtet werden. Eine Mitarbeit von Mitgliedern der StK in anderen Gremien der DGfP ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der StK wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
(1) Der StK obliegt die Beratung und erforderlichenfalls der vereinsrechtlichen Ahndung ihr von Betroffenen angetragener oder von dem/der 1. Vorsitzende/n zugewiesener Beschwerden gem. § 3 Abs. 5c. und § 9 (ethische Richtlinien) der Satzung der DGfP.
(2) Im Fall von Beschwerden führt die DGfP ein eigenes Verfahren durch. Für dessen Eröffnung bedarf es einer schriftlichen Eingabe der Beschwerde führenden Person und ihrer Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den am Verfahren Beteiligten. Die StK beschließt, ob sie ein Verfahren eröffnet oder ablehnt. Im Falle einer Ablehnung sind dem/der Beschwerdeführer/in die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(3) Wenn die StK die Beschwerde zur Bearbeitung annimmt, bittet sie das DGfP-Mitglied, über das Beschwerde geführt wird, um schriftliche Stellungnahme zu den von der Kommission konkret benannten Vorwürfen. Danach folgt in der Regel die mündliche Anhörung. Der/die Betroffene kann darauf verzichten. Liegt seitens des betroffenen Mitglieds kein Eingeständnis eines Fehlverhaltens vor, ermittelt die Standeskommission den Sachverhalt. Dabei ist Beweisanträgen des betroffenen Mitglieds dann nachzugehen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist.
(4) Wenn es zur weiteren Klärung notwendig ist, lädt die Standeskommission auch den/ die Beschwerdeführer/in zu einer mündlichen Stellungnahme ein.
(5) Über die Anhörungen und die Ergebnisse der Beratungen der StK wird ein Protokoll geführt.
(6) Dem Mitglied, das von einer zur Bearbeitung angenommenen Beschwerde betroffen ist, ist im Zuge des Verfahrens auf ihren/seinen Wunsch die Möglichkeit der Akteneinsicht zu gewähren. Zu den Akten gehören die Schriftsätze der Parteien, Entscheidungen zur Sache sowie Protokolle mündlicher Anhörungen und der Faktenfindung dienender Gespräche.
(7) Die StK entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden über die Begründetheit der Beschwerde, die Bewertung eines festgestellten Verstoßes gegen die ethischen Richtlinien und den Schweregrad des Vorfalls. Eine schriftliche Mitteilung der Entscheidung an das von der Beschwerde betroffenen Mitglied wird mit einer die wesentlichen Überlegungen offen legenden Begründung versehen. Diese Begründungen (sog. “Monita”) werden durch die StK keiner anderen Person mitgeteilt.
(8) Im Fall einer Sanktion teilt die StK ihre Entscheidung darüber hinaus wie folgt mit:
Im Falle einer begründeten Beschwerde sind als vereinsrechtliche Sanktionen folgende Maßnahmen möglich: Der Verweis (Rüge), die Aberkennung aller von der DGfP verliehenen Titel („Supervisor“ bzw. „Supervisorin“, „Lehrsupervisor“ bzw. „Lehrsupervisorin“, „Berater“ bzw. „Beraterin“) oder der Ausschluss aus der DGfP, der die Aberkennung aller von der DGfP verliehenen Titel einschließt.
(1) Die Mitglieder der StK und alle weiteren Personen, die von ihr zur Mitwirkung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheit bezieht sich auf Namen, Vorgänge und Unterlagen. Sie gilt auch über die Zeit der Mitgliedschaft in der StK hinaus.
(2) Beschwerden werden nicht anonym bearbeitet.
(3) Personen, die in einem Fall befangen sind, können an dem Beschwerdefall nicht
beschließend mitwirken.
Befangen ist zum Beispiel:
Die Befangenheit wird von der Kommission festgestellt.
Die/der Vorsitzende der StK berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die Arbeit der StK.
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