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Christian Kohn, Margret Nemann, Karin Ritter
Referenzgrößen der Sektion GOS sind Gruppe(ndynamik), Organisation(sentwicklung) und System(isches Arbeiten).
Unter „Stunden“ werden in den hier vorliegenden Standards jeweils Unterrichts-einheiten bzw. Arbeitseinheiten und Weiterbildungseinheiten von 45 Minuten Dauer verstanden.
„Kontrollsupervision“ ist Supervision zur Qualitätssicherung für Supervisorinnen und Supervisoren.
„Lehrsupervision“ ist Supervision der supervisorischen Arbeit von Personen in Weiterbildung.
Für das Verfahren und die Durchführung der Punkte 1. bis 4. ist die Weiterbil-dungskommission zuständig, die im Einzelfall auch Ausnahmen beschließen kann.
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren für die Aufnahme als aoM.
A. Über die WbK der GOS
Für die außerordentliche Mitgliedschaft nach §3, Abs. 2.b1 der DGfP-Satzung sind notwendig:
Die außerordentliche Mitgliedschaft soll zu einer ordentlichen Mitgliedschaft hinführen. Die Beratung und Begleitung dieses Prozesses wird durch die Weiterbildungskommission wahrgenommen.
Eine Änderung der Absprachen mit der WbK ist durch ein erneutes Gespräch mit der WbK zu den bekannten Bedingungen (Wahrnehmung eines Termins der WBK, Zahlung von 50€) möglich.
B. Über die Aufnahmekommission der DGfP
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist nach §3, Abs. 2.b2 der DGfP-Satzung für Personen möglich, „die mindestens 240 Stunden einer pastoralpsychologisch relevanten Weiterbildung absolviert und an einem Jahreskongress der DGfP teilgenommen haben“.
Personen, die nach diesem Verfahren als aoM aufgenommen wurden und die ordentliche Mitgliedschaft in der Sektion GOS anstreben, wenden sich vor, während oder nach der Aufnahme an die Weiterbildungskommission, um die weiteren Schritte zu besprechen und zu verabreden.
Für die ordentliche Mitgliedschaft sind notwendig:
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt in der Regel eine außerordentliche Mitgliedschaft voraus. Ausnahmen sind möglich. Mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied wird die Graduierung zur Beraterin DGfP / zum Berater DGfP verliehen. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Weiterbildung innerhalb von 1. und 2. die Standards der DGfB (50 Stunden Selbsterfahrung / Persönlichkeitsbildung, 300 Stunden Theorie / Methodenlehre, 70 Stunden Weiterbildungssupervision und 150 Stunden Praxis, direkter Klientenkontakt) erfüllt worden sind.
Für die Anerkennung als Supervisorin / Supervisor sind notwendig
Alle ordentlichen Mitglieder sind zur kontinuierlichen Fortbildung und Reflexion der eigenen pastoralpsychologischen Arbeit verpflichtet.
Dazu nehmen sie an sektionsinternen Veranstaltungen teil, nehmen Supervision in Anspruch oder arbeiten in einer regionalen Intervisionsgruppe mit.
Auf Anforderung und nach entsprechendem Nachweis stellt der Vorstand alle zwei Jahre Bescheinigungen über die Erfüllung der sektionsinternen Qualitätssicherungsstandards aus.
Dazu ist der Nachweis von mindestens 40 Arbeitseinheiten innerhalb der letzten 24 Monate nötig.
Für die Anerkennung als Lehrsupervisorin / Lehrsupervisor sind notwendig
1. Die Sektion kann ordentliche Mitglieder, die 3 Jahre als Supervisor/in anerkannt sind, regelmäßig supervisorisch tätig waren und aktiv in der DGfP und der Sektion GOS mitgearbeitet haben, als Lehrsupervisor/innen anerkennen.
2. Die Sektion GOS wählt in einer Mitgliederversammlung aus dem Kreis der in der Sektion anerkannten Lehrsupervisor/innen für 3 Jahre 3 Mitglieder, die die Kommission zur Anerkennung von Lehrsupervisor/innen (oder „Anerkennungskommission Lehrsupervision“) bilden. Die Kommission benennt ein Mitglied als Schriftführer.
3. Anträge zur Eröffnung des Anerkennungsverfahrens sind an den Schriftführer der Kommission zu richten. Der Antrag muss enthalten: a) den Verweis auf die 5-jährige ordentliche Mitgliedschaft bzw. Anerkennung als Supervisor/in in der Sektion, b) die Darstellung der regelmäßigen supervisorischen Tätigkeit seit der Aufnahme als ordentliches Mitglied, c) die Mitteilung, bei welchem/welchen Lehrsupervisor/innen die erforderliche Lehrsupervision wahrgenommen werden soll.
4. Die Kommission prüft den Antrag, beschließt über die Eröffnung des Verfahrens und teilt dem /der Anwärter/in das Ergebnis mit.
5. Die erforderliche Lehrsupervision umfasst 30 Einheiten à 45 Minuten. Wenn Einheiten zu längeren Sitzungen zusammengefasst werden, müssen insgesamt mindestens 10 Sitzungen durchgeführt werden. Nach Absprache mit der Kommission können frühere Lehrsupervisionen und/oder Lehrsupervisionen bei Lehrsupervisor/innen außerhalb der Sektion GOS angerechnet werden. Zum Abschluss der Lehrsupervision stellt die Lehrsupervisorin/der Lehrsupervisor dem Supervisanden/ der Supervisandin eine Bescheinigung aus, die eine Empfehlung zur Anerkennung bzw. eventuelle Bedenken enthalten soll.
6. Nach Abschluss der Lehrsupervision stellt der/die Anwärter/in bei der Kommission den Antrag, zu einem Kolloquium eingeladen zu werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung über die Lehrsupervision sowie der Überweisungsbeleg über eine Beteiligung an den Kosten des Anerkennungsverfahrens in Höhe von z.Zt. 50.- € auf das Konto der DGfP beizufügen. Für das Kolloquium ist ein kurzes Exposé vorzulegen, in dem das eigene Supervisionsverständnis und die persönliche Entwicklung supervisorischer Kompetenz dargestellt sind.
7. Im Anschluss an das Kolloquium fassen die anwesenden Lehrsupervisor/inn/en einen Beschluss über die fachliche Anerkennung als Lehrsupervisor/in und empfehlen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Sektion, die Anerkennung zu bestätigen. Im Falle der Nichtbestätigung wird die Angelegenheit an die Kommission zurückverwiesen.
8. Nach erfolgter Bestätigung stellt die Sektion GOS ein Zertifikat über die Anerkennung als Lehrsupervisor/in aus.
9. Von den Lehrsupervisor/innen wird erwartet, dass sie sich aktiv und regelmäßig an der Arbeit der Sektion und des Arbeitskreises der Lehrsupervisor/innen beteiligen. Wenn ein/e Lehrsupervisor/in mehrere Jahre dieser Erwartung nicht nachkommt, kann die Kommission dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Sektion die Aberkennung des Lehrsupervisor/innen-Status vorschlagen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
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