Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V.

GOS

Gruppe - Organisation - System

Grundlagen

Die pastoralpsychologische Arbeit dieser Sektion orientiert sich an den Methoden der Gruppendynamik, der Systemtheorie, den Organisationstheorien und der Rollentheorie.

Arbeitsfelder

Die Mitglieder sind als TrainerInnen, AusbilderInnen, SupervisorInnen und Organisations- bzw. GemeindeberaterInnen tätig.

Weiterbildung

Die Sektion baut auf verschiedenen Weiterbildungsgängen auf (z.B. Gruppendynamik, TZI, Gemeindeberatung, Systemische Beratung, Supervision) und bietet die Graduierung von (Lehr)SupervisorInnen an.

Der GOS-Vorstand

Christian Kohn, Margret Nemann, Karin Ritter

Standards GOS

Referenzgrößen der Sektion GOS sind Gruppe(ndynamik), Organisation(sentwicklung) und System(isches Arbeiten).

  • Einleitung

    Unter „Stunden“ werden in den hier vorliegenden Standards jeweils Unterrichts-einheiten bzw. Arbeitseinheiten und Weiterbildungseinheiten von 45 Minuten Dauer verstanden.
    „Kontrollsupervision“ ist Supervision zur Qualitätssicherung für Supervisorinnen und Supervisoren.
    „Lehrsupervision“ ist Supervision der supervisorischen Arbeit von Personen in Weiterbildung.
    Für das Verfahren und die Durchführung der Punkte 1. bis 4. ist die Weiterbil-dungskommission zuständig, die im Einzelfall auch Ausnahmen beschließen kann.

  • 1. Die außerordentliche Mitgliedschaft

    Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren für die Aufnahme als aoM.
    A. Über die WbK der GOS
    Für die außerordentliche Mitgliedschaft nach §3, Abs. 2.b1 der DGfP-Satzung sind notwendig:

    1. eine mit Zertifikat abgeschlossene Weiterbildung in einem der Bereiche „Gruppendynamik“ bzw. „Gruppenorientierte Beratungs- oder Therapieverfahren“, „Systemische Beratung“ oder „Systemische Seelsorge“, „Supervision“ oder „Organisationsentwicklung“ (mit einem Umfang von ca. 450 Stunden). Als Äquivalent ist eine Zusatzqualifikation (mit einem Umfang von ca. 300 Stunden) in einem dieser Bereiche nach einer an Einzelseelsorge oder -therapie orientierten Weiterbildung möglich, wobei dann weitere ca. 150 Stunden in den genannten Bereichen in einzelnen Weiterbildungen absolviert sein müssen;
    2. eine theologische Qualifikation (in der Regel abgeschlossenes theologisches Studium – Äquivalente sind möglich);
    3. die Versicherung, dass im Rahmen der genannten Weiterbildungen oder zusätzlich auch interkulturelle und interreligiöse Kompetenz erworben wurde. Die Weiterbildungskommission berät in Fragen der Antragstellung. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung formal gegeben sind und lädt dann zu einem Aufnahmegespräch ein. Dieses dient der weiteren Klärung, ob eine Aufnahme in die DGfP-GOS durch die Weiterbildungskommission empfohlen werden kann und welche Bedingungen zu erfüllen sind, um die ordentliche Mitgliedschaft erlangen zu können.

     

    Die außerordentliche Mitgliedschaft soll zu einer ordentlichen Mitgliedschaft hinführen. Die Beratung und Begleitung dieses Prozesses wird durch die Weiterbildungskommission wahrgenommen.
    Eine Änderung der Absprachen mit der WbK ist durch ein erneutes Gespräch mit der WbK zu den bekannten Bedingungen (Wahrnehmung eines Termins der WBK, Zahlung von 50€) möglich.


    B. Über die Aufnahmekommission der DGfP
    Die außerordentliche Mitgliedschaft ist nach §3, Abs. 2.b2 der DGfP-Satzung für Personen möglich, „die mindestens 240 Stunden einer pastoralpsychologisch relevanten Weiterbildung absolviert und an einem Jahreskongress der DGfP teilgenommen haben“.
    Personen, die nach diesem Verfahren als aoM aufgenommen wurden und die ordentliche Mitgliedschaft in der Sektion GOS anstreben, wenden sich vor, während oder nach der Aufnahme an die Weiterbildungskommission, um die weiteren Schritte zu besprechen und zu verabreden.

  • 2. Die ordentliche Mitgliedschaft

    Für die ordentliche Mitgliedschaft sind notwendig:

    1. In der Regel eine mind. zweijährige supervidierte Anwendung im Arbeitsfeld nach Erlangung der aoM nach der DGfP-Satzung §3, Abs. 2.b2 (verkürztes Aufnahmeverfahren) bzw. mind. einem Jahr nach Aufnahme nach §3, Abs. 2.b1 (Aufnahme über Sektion);
    2. insgesamt 600 Std. Weiterbildung. Es ist wünschenswert, dass in mehr als einem der Bereiche Gruppendynamik, Organisationsentwicklung, Systemisches Arbeiten Weiterbildungserfahrungen gesammelt wurden. Einzelheiten werden mit der Weiterbildungskommission vereinbart;
    3. in der Regel 15 Stunden schriftlich bestätigte Kontrollsupervision bei einer Lehrsupervisorin DGfP / einem Lehrsupervisor DGfP, der/ die nicht Mitglied der Weiterbildungskommission ist; die Bestätigung umfasst eine formale Aussage, dass der Supervisand / die Supervisandin als ordentliches Mitglied empfohlen wird;
    4. ein pastoralpsychologisches Kolloquium mit der Weiterbildungskommission auf der Grundlage einer mit der Weiterbildungskommission vereinbarten Arbeit (Umfang ca. drei bis fünfzehn Seiten).

    Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt in der Regel eine außerordentliche Mitgliedschaft voraus. Ausnahmen sind möglich. Mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied wird die Graduierung zur Beraterin DGfP / zum Berater DGfP verliehen. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Weiterbildung innerhalb von 1. und 2. die Standards der DGfB (50 Stunden Selbsterfahrung / Persönlichkeitsbildung, 300 Stunden Theorie / Methodenlehre, 70 Stunden Weiterbildungssupervision und 150 Stunden Praxis, direkter Klientenkontakt) erfüllt worden sind.

  • 3. Supervisorin, Supervisor

    Für die Anerkennung als Supervisorin / Supervisor sind notwendig

    1. die ordentliche Mitgliedschaft
    2. der Nachweis von ca. 400 Stunden spezifisch supervisorischer Ausbildung (im Rahmen der Weiterbildung für die ordentliche Mitgliedschaft oder nach deren Absolvierung)
    3. 15 Stunden Lehrsupervision bei einer / einem Lehrsupervisor/in der Sektion GOS, der/ die nicht Mitglied der Weiterbildungskommission ist.
    4. Ein supervisorisches Kolloquium mit der Weiterbildungskommission auf der Grundlage einer mit der Weiterbildungskommission vereinbarten Arbeit (Umfang ca. drei bis fünfzehn Seiten).
  • 4. Qualitätssicherung

    Alle ordentlichen Mitglieder sind zur kontinuierlichen Fortbildung und Reflexion der eigenen pastoralpsychologischen Arbeit verpflichtet.
    Dazu nehmen sie an sektionsinternen Veranstaltungen teil, nehmen Supervision in Anspruch oder arbeiten in einer regionalen Intervisionsgruppe mit.
    Auf Anforderung und nach entsprechendem Nachweis stellt der Vorstand alle zwei Jahre Bescheinigungen über die Erfüllung der sektionsinternen Qualitätssicherungsstandards aus.
    Dazu ist der Nachweis von mindestens 40 Arbeitseinheiten innerhalb der letzten 24 Monate nötig.

  • 5. Lehrsupervisorin, Lehrsupervisor

    Für die Anerkennung als Lehrsupervisorin / Lehrsupervisor sind notwendig

    1. Mind. 3 Jahre ordentliche Mitgliedschaft
    2. Nachweis einer zusätzlichen, (lehr-)supervisionsrelevanten Fortbildung nach der Anerkennung als Supervisorin DGfP / Supervisor DGfP.
    3. Nachweis von Supervisionsprozessen in unterschiedlichen Settings: Einzelsu-pervision, Gruppensupervision, Teamsupervision außerhalb der Weiterbildungszusammenhänge (so genannte „Feldsupervisionen“)
    4. In der Regel 30 Stunden schriftliche bestätigte Kontrollsupervision bei einer Lehrsupervisorin DGfP / einem Lehrsupervisor DGfP; die Bestätigung umfasst eine formale Aussage, dass der Supervisand / die Supervisandin zur Graduierung als Lehrsupervisor / Lehrsupervisorin empfohlen wird
    5. Anfertigung eines schriftlichen Exposés über das eigene theoretische Profil in Bezug auf Lehrsupervision
    6. Kolloquium im Kreis der Lehrsupervisorinnen und Lehrsupervisoren der GOS auf der Basis der vorgenannten Arbeit. An dem Kolloquium können Lehrsupervisorinnen und Lehrsupervisoren aus allen weiteren Sektionen der DGfP teilnehmen.
    7. Lehrsupervisorinnen und Lehrsupervisoren sind zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung ihrer Arbeit verpflichtet. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an Treffen der Lehrsupervisorinnen und Lehrsupervisoren der DGfP-GOS, eigene Fort- und Weiterbildung im Blick auf die eigene (lehr-) supervisorische Praxis sowie eigene Kontrollsupervision.

Beiblatt zu den GOS-Standards

  • A Weg zur oM nach der Aufnahme über die Sektion
    1. Wenn die Aufnahme als aoM nach §3, Abs. 2.b1 (altes Verfahren) und 450 Arbeitseinheiten erfolgt ist, können darüber hinaus absolvierte Arbeitseinheiten auf den Weg zur oM angerechnet werden.
    2. Der Weg von der aoM zur oM umfasst (neben der nötigen Lehrsupervision) mindestens 150 Arbeitseinheiten.
    3. Der Jahreskongress (20 Arbeitseinheiten), die Sektionstagung (20 AE) und weitere von ordentlichen GOS-Mitgliedern angebotene Veranstaltungen werden als Weiterbildungs-AE anerkannt.
    4. Die aktive Mitarbeit bei Sektionstagungen und Jahreskongressen wird je nach Anzahl der jeweils aufgewendeten Arbeitseinheiten zusätzlich angerechnet.
    5. Es können (regional) Intervisions- und Theoriegruppen gebildet werden; die in diesen Gruppen geleisteten Arbeitseinheiten werden angerechnet.
    6. Außerordentliche Mitglieder, die nicht Theolog/inn/en sind, sprechen Alternativen bzw. Äquivalente mit der WbK ab..
    7. Das Kolloquium zur Anerkennung als ordentliches Mitglied ist nach Absolvierung der notwendigen Arbeitseinheiten auch während noch laufender Weiterbildungen möglich.
  • B Weg zur oM nach der Aufnahme über die Gesamt-WbK
    1. Die Regelungen aus A gelten auch für solche aoM, die nach §3, Abs. 2.b.2 (neues Verfahren) aufgenommen wurden.
    2. Es müssen dann allerdings zusätzlich 360 AE absolviert werden.
  • C Allgemeines
    1. Die Kolloquien zur oM und zur Anerkennung als Supervisor/in können zusammen erfolgen.
    2. Die Kosten für die Kolloquien betragen jeweils 50 Euro.
    3. Angebote von Mitgliedern der Sektion können auf der Web-Seite eingesehen werden. Auf Wunsch der Anbietenden können sie  auch per Rundmail weitergegeben werden.

Verfahrensregeln Lehr-SV

  • Verfahrensregeln Anerkennung Lehr-Supervisor*in

    Verfahrensregeln für die Anerkennung als Lehrsupervisor/in in der Sektion „Gruppe – Organisation – System“ (GOS) - Stand 10.01.2015

    1.    Die Sektion kann ordentliche Mitglieder, die 3 Jahre als Supervisor/in anerkannt sind, regelmäßig supervisorisch tätig waren und aktiv in der DGfP und der Sektion GOS mitgearbeitet haben, als Lehrsupervisor/innen anerkennen.

    2.    Die Sektion GOS wählt in einer Mitgliederversammlung aus dem Kreis der in der Sektion anerkannten Lehrsupervisor/innen für 3 Jahre 3 Mitglieder, die die Kommission zur Anerkennung von Lehrsupervisor/innen  (oder „Anerkennungskommission Lehrsupervision“) bilden. Die Kommission benennt ein Mitglied als Schriftführer.

    3.    Anträge zur Eröffnung des Anerkennungsverfahrens sind an den Schriftführer der Kommission zu richten. Der Antrag muss enthalten: a) den Verweis auf die 5-jährige ordentliche Mitgliedschaft bzw. Anerkennung als Supervisor/in in der Sektion, b) die Darstellung der regelmäßigen supervisorischen Tätigkeit seit der Aufnahme als ordentliches Mitglied, c) die Mitteilung, bei welchem/welchen Lehrsupervisor/innen die erforderliche Lehrsupervision wahrgenommen werden soll.

    4.    Die Kommission prüft den Antrag, beschließt über die Eröffnung des Verfahrens und teilt dem /der Anwärter/in das Ergebnis mit.

    5.    Die erforderliche Lehrsupervision umfasst 30 Einheiten à 45 Minuten. Wenn Einheiten zu längeren Sitzungen zusammengefasst werden, müssen insgesamt mindestens 10 Sitzungen durchgeführt werden. Nach Absprache mit der Kommission können frühere Lehrsupervisionen und/oder Lehrsupervisionen bei Lehrsupervisor/innen außerhalb der Sektion GOS angerechnet werden. Zum Abschluss der Lehrsupervision stellt die Lehrsupervisorin/der Lehrsupervisor dem Supervisanden/ der Supervisandin eine Bescheinigung aus, die eine Empfehlung zur Anerkennung bzw. eventuelle Bedenken enthalten soll.

    6.    Nach Abschluss der Lehrsupervision stellt der/die Anwärter/in bei der Kommission den Antrag, zu einem Kolloquium eingeladen zu werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung über die Lehrsupervision sowie der Überweisungsbeleg über eine Beteiligung an den Kosten des Anerkennungsverfahrens in Höhe von z.Zt. 50.- € auf das Konto der DGfP beizufügen. Für das Kolloquium ist ein kurzes Exposé vorzulegen, in dem das eigene Supervisionsverständnis und die persönliche Entwicklung supervisorischer Kompetenz dargestellt sind.

    7.    Im Anschluss an das Kolloquium fassen die anwesenden Lehrsupervisor/inn/en einen  Beschluss über die fachliche Anerkennung als Lehrsupervisor/in und empfehlen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Sektion, die Anerkennung zu bestätigen. Im Falle der Nichtbestätigung wird die Angelegenheit an die Kommission zurückverwiesen.

    8.    Nach erfolgter Bestätigung stellt die Sektion GOS ein Zertifikat über die Anerkennung als Lehrsupervisor/in aus.

    9.    Von den Lehrsupervisor/innen wird erwartet, dass sie sich aktiv und regelmäßig an der Arbeit der Sektion und des Arbeitskreises der Lehrsupervisor/innen beteiligen. Wenn ein/e Lehrsupervisor/in mehrere Jahre dieser Erwartung nicht nachkommt, kann die Kommission dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Sektion die Aberkennung des Lehrsupervisor/innen-Status vorschlagen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung.

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